Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben für sämtliche Verträge Gültigkeit, die zwischen Impulsschmiede e.U. bzw. dem Inhaber Herrn Armin Kienreich, MA MSc, Mooslackengasse 17, 1190 Wien (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und dessen Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber genannt) eingegangen werden. Demnach nehmen vorliegende AGB gültigen Charakter ein und sind Bestandteil sämtlicher künftiger Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Von diesen Bedingungen abweichende bzw. aufhebende Regelungen, sind nur unter Voraussetzung einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers zulässig. Ausnahmslos können abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB nur per schriftlicher Vereinbarung geltend gemacht werden. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.

  2. Vertragsgegenstand

    Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Unternehmensberatungsdienstleistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Insbesondere dazu zählen Beratungsdienstleistungen zur Erstellung von Geschäftskonzepten und betriebswirtschaftlichen Planrechnungen („Business-Pläne“), zur Unternehmensfinanzierung, zu Unternehmens- oder Projektförderungen („Förderprojekte“), zu Marketing- und Vertriebsoptimierungen, zu Internationalisierungsmaßnahmen sowie zu weiteren betriebswirtschaftlichen Themengebieten. Einzelheiten wie die Vereinbarungen von Projektzielen, Beratungsleistungen in einzelnen Projektphasen, Umfang, Dauer sowie Honorare und Art der Abrechnung, ergeben sich aus dem jeweils mit dem Auftraggeber vereinbarten Dienstleistungspaket und den Auftragsbeschreibungen, welche gesondert mittels Angebotsunterlage schriftlich dargestellt werden und per Zeichnung der beiden Vertragspartner zum Gegenstand des Auftrages werden. Beratungsleistungen innerhalb einzelner Projektphasen können in der Angebotsunterlage beispielhaft dokumentiert werden. Derartige Dokumentationen, welche Überlegungen zum Zeitpunkt der Angebotserstellung beinhalten, können – basierend auf Standardprozesse – je nach Bedarf und Projektverlauf vom Auftragnehmer einseitig ergänzt oder abgeändert werden, falls dadurch das in der Auftragsbeschreibung erläuterte Projektziel nach Ermessen des Auftragnehmers besser oder effizienter erreicht werden kann. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, während der gesamten Vertragsdauer keine anderen Unternehmen mit der Erbringung gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen zu beauftragen („Exklusivität“).

  3. Dienstleistungen des Auftragnehmers

    Der Auftragnehmer ist gemäß Auftragsbeschreibung zu einer zuverlässigen und pünktlichen Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen in einzelnen Projektphasen nach Maßgabe des Abs. 2 der AGB verpflichtet. Trotz der Zusicherung des Auftragnehmers, größtmögliche Sorgfalt im Rahmen seiner Beratungsleistungen walten zu lassen, kann keine Gewähr bzw. Garantie für die Erreichung eines Projektzieles, weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht, gegeben werden, da kein Werkvertrag abgeschlossen wird. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für den Erfolg oder Misserfolg des Auftraggebers. Seitens des Auftragnehmers werden keinerlei Beratungen zu steuerlichen Fragen bzw. Rechtsfragen durchgeführt, weshalb dem Auftraggeber ausdrücklich angeraten wird, sämtliche Analysen und Handlungsempfehlungen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Beratungsleistungen erbringt, im Einzelfall hinsichtlich ihrer steuerlichen und rechtlichen Implikationen gesondert prüfen zu lassen. Bei Bedarf nennt der Auftragnehmer dazu etwaige Ansprechpartner.

  4. Projektteam

    Für die Auftragserfüllung kann der Auftragnehmer ein Projektteam zur Verfügung stellen und je nach Bedarf und Projektverlauf weitere Teammitglieder hinzuziehen. Etwaige personelle Änderungen hinsichtlich der Projektleitung haben keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrages. Falls erwünscht können etwaige externe Berater in Abstimmung mit dem Auftragnehmer beauftragt werden. Diesbezüglich kann der Auftragnehmer Vorschläge und Empfehlungen einbringen. Für spezifische Aufgabenbereiche, welche sich nicht im Tätigkeitsfeld des Auftragnehmers befinden (z.B. Technologieberatung, Rationalisierungsmaßnahmen, Optimierung des Produktionsprozesses, Standortoptimierungen etc.), ist – sofern nicht intern seitens des Auftraggebers durchführbar – die Einbindung von entsprechenden externen Experten vorgesehen. Dienstleistungen innerhalb einzelner Projektphasen, welche die vereinbarten Beratungsleistungen umfassen, können durch beide in Abs. 1 der AGB genannten Vertragspartnern bzw. Unternehmen erbracht- und vom jeweiligen leistungserbringenden Unternehmen nach Maßgabe des in der Auftragsbeschreibung definierten Volumens direkt an den Auftraggeber verrechnet werden.

  5. Unterstützung durch den Auftraggeber

    Dem Auftraggeber ist bewusst, dass sein unterstützendes Zutun und Handeln einen wesentlichen Anteil an der Erreichung der Projektziele haben wird. Daher erklärt sich der Auftraggeber zu sämtlichen organisatorischen, technischen und kommerziellen Hilfestellungen bereit, die erforderlich sind, um die festgelegten Projektziele innerhalb des vereinbarten Zeitraumes zu erreichen. Des Weiteren hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seiner Betriebsstätte ein möglichst ungestörtes, dem raschen und reibungslosen Fortgang des Beratungsprozesses dienliches Arbeiten erlauben. Ebenso wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer über bereits durchgeführte oder parallel laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. Sollte mangels Unterstützung des Auftraggebers die Erreichung der definierten Projektziele be- oder verhindert werden, stellt dies für den Auftragnehmer einen wichtigen Grund zur Beendigung des Vertrages gem. Punkt 7 der AGB dar. Auf Anforderung des Auftragnehmers erfolgt im Einzelnen die Kommunikation mit öffentlichen Stellen (Finanzamt, Förderstellen, Kammern, Sozialversicherungen usw.), eine professionelle Aufbereitung der allgemeinen Geschäfts-, Finanz- und Projektdaten sowie der technischen Spezifikationen der durch diese Vereinbarung abgedeckten Projekte – insoweit die Erbringung dieser Dienstleistung durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich in der Auftragsbeschreibung vereinbart wurde – sowie der erforderlichen Detaildaten und Detailinformationen durch Personal des Auftraggebers. Auch ohne besondere Aufforderung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber zur zeitgerechten Vorlage sämtlicher für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages/der Projektziele notwendiger Unterlagen verpflichtet. Weiters ist der Auftragnehmer über alle Vorgänge und Umstände, welche im Rahmen der Ausführung des Beratungsauftrages/Erreichung der Projektziele von Bedeutung sind, in Kenntnis zu setzen. Dies gilt ebenfalls für jene Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. Der Auftraggeber beauftragt und ermächtigt den Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit der Einholung von projektrelevanten Unterlagen, Daten und Informationen bei den mit dem Projekt befassten Stellen und Institutionen (Förderstellen, Behörden etc.).

  6. Honorarbemessung/Abrechnung

    Die Berechnung und Abrechnung des Honorars hat entweder nach geleisteten Zeiteinheiten, als Projektpauschale, nach Monatspauschalen, in Abhängigkeit der Erreichung bestimmter Projektziele (Erfolgshonorar) oder als Kombination der vorgenannten Abrechnungsarten zu erfolgen. Welche Abrechnungsvariante(n) für den konkreten Auftrag vereinbart wird (werden), ist der Auftragsbeschreibung zu entnehmen. Sofern in dieser nichts Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgt die Honorarabrechnung abhängig von der(n) vereinbarten Abrechnungsvariante(n) gemäß nachstehenden Richtlinien und zu folgenden Zeitpunkten: Bei Vereinbarungen mit Stundensätzen: Die Honorarabrechnung erfolgt zum jeweiligen Monatsultimo der bis dahin geleisteten Zeiteinheiten jeweils nach begonnenen 15 Minuten unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundensatzes. Auf Wunsch des Auftraggebers kann jederzeit ein Nachweis der geleisteten Zeiteinheiten beim Auftragnehmer verlangt werden. Sollte ein allfällig vereinbartes Mindestauftragsvolumen zum Laufzeitende nicht erbracht worden sein, ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, das bis dahin noch nicht geleistete Projektvolumen zu verrechnen. Bei Vereinbarungen mit Projektpauschalen: Die Abrechnung des Gesamthonorars erfolgt zur Hälfte bei Projektbeginn und zur Hälfte nach Projektabschluss. Bei Förderprojekten wird das Gesamthonorar zu einer Hälfte bei Projektbeginn und zur anderen Hälfte zum Zeitpunkt der Antragsstellung abgerechnet. Bei mehrjährigen Förderprojekten erfolgt die Abrechnung der Projekte gleichermaßen. Sollte die Vereinbarung mit dem Auftragnehmer aus Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, vor dem Erreichen des Projektzieles aufgekündigt oder nicht erfüllt werden, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen bzw. das vereinbarte Erfolgshonorar in Rechnung zu stellen. Der Anspruch auf ein Erfolgshonorar tritt zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrages in Kraft. Die Abrechnung des Erfolgshonorars in der vereinbarten Höhe erfolgt zum Zeitpunkt des Eintritts der vereinbarten Erfolgsparameter (Zusage der Förderstelle, Fördervertrag, Zusage/Bewilligung der Förderung). Dem Auftragnehmer steht das volle Erfolgshonorar auch dann zu, wenn die vereinbarten Erfolgsparameter innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Beendigung des Mandats (Auftrags) eintreten. Sofern keine anderen messbaren Erfolgsparameter für die Erreichung der Projektziele vereinbart wurden, gelten bei Marketing-, Vertriebs-, und Internationalisierungsprojekten die direkten Zusatzumsätze aus neuen Märkten und/oder Marktsegmenten und/oder Kunden als Bemessungsgrundlage und gilt bei M&A-, Förderungs- und Finanzierungsprojekten das Transaktions- bzw. Finanzierungsvolumen als Bemessungsgrundlage für die Erreichung der Projektziele und ein (eventuell auch gestaffelter) Prozentsatz des Transaktions- bzw. Finanzierungsvolumens (beides gemeinsam auch kurz als „Transaktionsvolumen“ bezeichnet) als Berechnungsgrundlage für das Erfolgshonorar.

  7. Vertragsdauer, Projektdauer, Beendigung, Gebundenheit, Abstandshonorar

    Die Wirksamkeit der Verträge erfolgt mit dem Tag der Unterzeichnung. Die voraussichtliche Projektdauer kann in der Auftragsbeschreibung definiert werden. Die Laufzeit der Verträge endet mit Ablauf jenes Kalendermonats, in welchem – gerechnet von Beginn der Wirksamkeit des Vertrages – sich das voraussichtliche Projektende, das aus der voraussichtlichen Projektdauer errechnet wird, befindet. Es steht beiden Vertragspartnern frei, den Vertrag einvernehmlich zu verlängern, sollte die voraussichtliche Projektdauer überschritten werden. Wird keine Vertragsdauer oder voraussichtliche Projektdauer festgelegt, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein Vertrag, der nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann seitens des Auftraggebers durch einseitige schriftliche Erklärung während der Vertragslaufzeit auch aus anderen Gründen als einer wesentlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder höherer Gewalt aufgelöst werden. In diesem Fall sowie im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit gilt der Vertrag unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen hinsichtlich der Abrechnungen oder etwaigen Abstandshonoraren mit Abrechnung für den aktuellen Kalendermonat als beendet. Bei Vereinbarungen mit Stundensätzen: Dem Auftragnehmer steht die Abrechnung der bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags geleisteten Zeiten zu. Dem Auftragnehmer steht ferner nur für den Fall eines vertraglich vereinbarten – und noch nicht geleisteten – Mindestvolumens ein Abstandshonorar in Höhe des noch nicht geleisteten Projektvolumens zu.Bei Vereinbarungen mit Projektpauschalen: Dem Auftragnehmer steht die Abrechnung der laufenden Leistungen anteilig im Verhältnis der bisherigen Projektdauer der in der Auftragsbeschreibung vereinbarten voraussichtlichen Projektdauer zu. Dem Auftragnehmer steht ferner ein Abstandshonorar in Höhe des noch nicht in Rechnung gestellten Projektvolumens (der noch nicht in Rechnung gestellten Projektpauschalen) zu.Bei Vereinbarungen mit Erfolgshonoraren: Dem Auftragnehmer steht die Abrechnung des Erfolgshonorars im Falle des Eintritts der vereinbarten Erfolgsparameter zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags in voller Höhe zu. Sollten die Erfolgsparameter zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht oder nur teilweise eingetreten sein, steht dem Auftragnehmer ferner ein Abstandshonorar jedenfalls in Höhe des vereinbarten Mindesterfolgshonorars – sollte kein Mindesterfolgshonorar vereinbart worden sein, jedenfalls in Höhe der vereinbarten Projektpauschale bzw. in Höhe der Summe der vereinbarten Monatspauschalen bzw. in Höhe der mit dem Standardstundensatz (125 Euro/Std) multiplizierten tatsächlich aufgewendeten Leistungsstunden – zu. Dem Auftragnehmer steht darüber hinaus das volle Erfolgshonorar auch dann zu, wenn innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab Beendigung des Vertrages die vereinbarten Erfolgsparameter eintreten oder allfällige Transaktion(en) durch den Auftraggeber abgeschlossen wird (werden). Zu Zwecken der korrekten Berechnungen der Ansprüche, stellt der Auftragnehmer auf seine Kosten und nach Anforderung des Auftraggebers ein Gutachten eines beeideten Wirtschaftstreuhänders über die Erfüllung der definierten Erfolgsparameter im relevanten Zeitraum zur Verfügung. Soweit das Transaktionsobjekt mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen, durch Joint-Venture- Verträge, Kooperationsverträge oder in anderer Weise verbunden wird, ohne dass sich das Transaktionsvolumen bestimmen lässt, wird der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen, der auf Grund der Verschmelzung zu erwartenden Wertverbesserung der vom Auftraggeber gehaltenen Geschäftsanteile, Aktien etc. sowie Umfang, Laufzeit sowie allgemeiner unternehmerischer Beratung solcher Verträge die Höhe des Erfolgshonorars festlegen.Mittels eingeschriebenen Brief ist der Auftragnehmer zur Kündigung von Verträgen aus wichtigen Gründen, wie z.B. der Anmeldung einer Insolvenz über das Vermögen des Auftraggebers, Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist, mangelnde Unterstützung des Auftraggebers gem. Punkt 5 der AGB, Verletzung der vereinbarten Exklusivität (lt. Punkt 2 letzter Satz der AGB), Verstoß gegen Punkt 12 der AGB, berechtigt, wobei die rechtlichen Wirkungen (insbesondere hinsichtlich Beendigung, Abrechnung und allfälligem Abstandshonorar) in diesem Fall genauso tragend werden, als wäre der Vertrag seitens des Auftraggebers durch einseitige schriftliche Erklärung während der Vertragslaufzeit aus einem anderen Grund als einer wesentlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder höherer Gewalt beendet werden. Bestimmungen der Punkte 9 bis 13 dieser AGBs sowie Bestimmungen über Abrechnungen oder allfälligem Abstandshonorar behalten in jedem Fall auch nach Beendigung des Vertrags durch einen Vertragspartner ihre Gültigkeit.

  8. Reisen, Nebenkosten und Barauslagen

    Im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer können Reisen innerhalb und außerhalb Österreichs als notwendig betrachtet werden. Grundsätzlich erfolgt dabei eine Vorabinformation des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Der Reiseantritt hat nur mit Zustimmung des Auftraggebers zu erfolgen.

  9. Zahlungsbedingungen

    Sämtliche Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – unverzüglich und ohne Abzug auf das Konto des Auftragnehmers fällig. Alle in der Auftragsbeschreibung angeführten Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen im Ausmaß von mindestens 12% p.a. in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist außerdem dazu verpflichtet, Mahn- und Betreibungskosten als weiteren Verzugsschaden unverzüglich zu ersetzen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall das Recht, für Mahnungen Gebühren/Spesen gem. den jeweils aktuellen und geltenden Höchsttabellen lt. Verordnung über Höchstsätze für Inkassoinstitute (derzeit lt. BGBL 141/96; „Inkassoverordnung“) in Rechnung zu stellen. Bei Einschaltung eines Dritten, der Mahn- und Betreibungskosten nach den jeweils gesetzlichen Bestimmungen (RATG, Inkassoverordnung etc.) in Rechnung stellt, ist der Auftraggeber zur Begleichung dieser Mahn- und Betreibungskosten verpflichtet.

  10. Vertraulichkeit

    Der Auftragnehmer hat die Pflicht, zu keiner Zeit – auch nach Beendigung des Projekts – vertrauliche Informationen gegenüber anderen Personen als jenen fachlichen Beratern sowie jenen Geschäftsführungsmitgliedern oder Mitarbeitern des Auftragnehmers oder deren verbundenen Gesellschaften offenzulegen, die diese Informationen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung für Zwecke der Durchführung der Transaktion entgegennehmen und beachten müssen und die vom Auftragnehmer über den vertraulichen Charakter der Informationen in Kenntnis zu setzen sind. Der Auftraggeber stimmt jedoch der Erwähnung der Transaktion in der Referenzliste des Auftragnehmers zu (keine Nennung von Details). Der Auftragnehmer ist hierbei berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Auftraggeber und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website oder in Blogs/Newslettern mit Namen, Bilder/Fotos (sofern online veröffentlicht oder dem Auftragnehmer übermittelt) und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). Sinngemäß gilt die Vertraulichkeit auch für vertrauliche Informationen, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.

  11. Gewährleistung/Haftung

    Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Der Anspruch auf Gewährleistung des Auftraggebers erlischt sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer beschränken sich auf jene Fälle, in denen der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig agiert und ihm infolgedessen eine Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden kann. Sinngemäß gilt dies auch für Schäden, die vom Auftragnehmer beigezogenen Dritten verursacht wurden. Für einen allfälligen Produktionsstillstand, entgangene Gewinne, Nutzungsausfälle, versäumte Vertragsabschlüsse oder andere Folgeschäden welcher Art auch immer, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. Das Haftungsausmaß ist in jedem Fall auf den Wert der bezahlten Honorare begrenzt. Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber, bei sonstigem Erlöschen des Anspruches, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen. Dabei hat der Auftraggeber jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Sofern der Auftragnehmer seine Leistungen mit Unterstützung Dritter erbringt und sich in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten ergeben, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hat sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten zu wenden.

  12. Schutz des geistigen Eigentums

    Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für im Rahmen des Vertrages erfasste Zwecke zu verwenden. Weiters ist dem Auftraggeber eine Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes (der Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt. Der Auftragnehmer entzieht sich im Falle einer unberechtigten Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes (der Werke) gegenüber Dritten jeglicher Haftung und übernimmt folgemäßig keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit des Werkes. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen ist der Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Vertrages gemäß Punkt 7. Der AGB berechtigt.

  13. Salvatorische Klausel, ungültige Bestimmungen, Vertragslücken, Sonstiges

    Sollten sich die Voraussetzungen für das Projekt durch unvorhersehbare Umstände, welche nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, so gravierend ändern, dass dabei die Abwicklung des Projektes gefährdet bzw. nicht oder nur mit erheblich erhöhtem Aufwand möglich ist, sind die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend anzupassen. Für den Fall, dass Teile der Vereinbarung oder der AGB ungültig sind, bleibt die Gültigkeit der Vereinbarung oder der AGB aufrecht und ist mit jenen Punkten zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen der Vereinbarung am nächsten kommen. Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sind nur im Einvernehmen beider Vertragspartner möglich und gelten nur, sofern diese schriftlich erfolgen und abgeschlossen werden. Sämtliche Vereinbarungen unterliegen österreichischem Recht – auch dann, wenn das österreichische Recht auf fremdes Recht verweisen sollte (Ausschluss von Verweisungsnormen). Im Falle von Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergeben, wird Wien als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

    Wien, im Januar 2023